Heimatfreunde
Aidhausen e.V.
Satzung des Vereins der
Heimatfreunde Aidhausen
§ 1
Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Verein der
Heimatfreunde Aidhausen e.V.".
Der Sitz desVereins ist Aidhausen.
§ 2
Allgemeine Ziele des Vereins:
Der Verein "die Heimatfreunde Aidhausen" wurde gegründet um das
Heimatbewußsein im Dorf zu wecken, zu fördern und zu
vertiefen.
Der Verein setzt seine ganze Arbeit dafür ein, daß Aidhausen
in seinem Inneren und Äußeren ein schöneres Gesicht
erhält. Der Verein ist
aufgeschlossen gegenüber der modernen Zeit, er achtet und
erhält aber vor allem die Zeugnisse und Denkmäler der
Vergangenheit, auch die
alten Bräuche, soweit sie wertvoll sind. Im Einzelnen setzt sich
der Verein folgende Ziele:
1. Der Verein wünscht, dem Dorf Aidhausen ein schönes und
gefälliges Gesicht zu geben, damit jung und alt sich in ihm
wohlfühlen kann
und ein jeder stolz darauf ist, Aidhhausen seine
Heimat nennen zu können.
Dazu unternimmt er folgendes:
a) er gestaltet als erstes den sogenannten
"Gänserasen" um
und macht aus ihm eine
kleine Parkanlage;
b) er widmet sich der Dorfverschönerung im
Inneren des Dorfes
und regt diese an;
c) der Verein beabsichtigt, innerhalb der
Flurgemarkung Wanderwege
anzulegen, die sich aus dem
Landschaftsbild und den zu erstellenden Anlagen ergeben;
d) er setzt sich zum Ziel, aus verwahrlosten Plätzen
innerhalb des Dorfes, kleine
Anlagen zu machen;
e) der Verein versucht, eine weitere Verschandelung
des Dorfes durch Abfälle, Gerümpel,
alte Maschinen und
verunkrautete Plätze zu verhindern:
f) dort, wo der Verein nicht tätig werden
kann,versucht er, durch Beratung und Anregung
zur Verschönerung des Dorfes
seine Beitrag zu leisten;
g) der Verein legt im Rahmen seiner Möglichkeit
in der Dorfflur kleine Buschgruppen oder Teiche an,
um das Landschaftsbild zu
beleben.
2. Er widmet sich der Förderung und Pflege des Heimatgedankens.
Dazu unternimmt er folgendes:
a) er erforscht und fördert die
Erforschung der Heimatgeschichte
und pflegt alte Bräuche;
b) er unterstützt alle Bestrebungen, alte
Gedenksteine, Feldkreuze und andere
sichtbaren Zeugnisse der
Vergangenheit zu erhalten;
c) eines seine Hauptaugenmerke richtet der Verein darauf,
die Jugend zu einer
echten Heimatverbundenheit
zu führen.
3. Der Verein widmet sich auch der Pflege der Geselligkeit,
veranstaltet Heimatfeste,
Dorfabende, Lichtbilderabende und ähnliche kulturelle
Veranstaltungen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
a) etwaige Gewinne die der Verein erwirtschaften
sollte, dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinne und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu-
wendungen erhalten. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
nur ihren Anteil erhalten.
b) Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§
3
Mitgliedschaft:
Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendenten 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der sich mit Aidhausen besonders verbunden
fühlt.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand
zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitglieder können solche Oersonen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig
a) wegen vereinsschödigen Verhaltens,
b) wegen unehrenhaften Handlungen,
c) wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
schriftlicher Mahnung innerhalb 6 Monate in
Rückstand gerät.
§
4
Beiträge:
Jede Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitag zu
entrichten. Über die Höhe des
Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind jährlich immer im ersten Quartal eines
Jahres für das ganze Jahr zu bezahlen.
§
5
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6
Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes.
Dieser ist Vorstand im Sinne des §26 des BGB.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassier. Bei
Bedarf kann der erste Vorsitzende der Generalversammlung weiter
Mitglieder für den erweiterten Vorstand
vorschlagen.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
Der zweite Vorsitzende ist Vertreter des ersten Vorsitzenden. Er ist
insbesondere für die Organisation innerhalb
des Vereine verantwortlich.
Der Schriftführer erledigt den laufende Schriftverkehr. Er hat den
ersten Vorsitzenden hierüber auf den laufenden zu halten.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, er nimmt sämtliche
Gelder ein und zahlt bei vorliegen entsprechender
Vollmachten durch den ersten Vorsitzenden alle Rechnungen aus, hat im
Rahmen dieser Vollmacht Verfügungsrecht
über das Konto des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung
über die Kassenlage des Vereins
Der erweitert Vorstand tritt nach Bedarf zu seinen Sitzungen zusammen..
Diese Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden
einberufen. Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen. Die
Entscheidungen des erweiterten Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefällt.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand bestimmt die Einzelheiten über die
Vereinsarbeit innerhalb eines Jahres. Er plant die künftige
Vereinsarbeit und schlägt jeweils der Mitgliederversammlung vor.
Er entscheidet über die Neuaufnahme von Vereinsmitgliedern.
Er entscheidet auch über den Ausschluß von Mitgliedern wegen
vereinsschädigenden Verhaltens.
§
7
Mitgliederversammlung:
Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter
Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der für
öffentliche Bekanntmachung zuständigen Zeitung erfolgen.
Der Tag der Aufgabe der Einladung zu Post oder der Einrückung in
die Zeitung setzt den Beginn der Frist.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage
vorher schriftlich dem Vosrstand eingereicht
und begründet werden.
Die Ladungsfrist muß 8 Tage betragen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes des Kassenprüfers;
b) Entlastung des Vorstandes:
c) Wahl des ersten Vorsitzenden des Vorstandes. Der erste
Vorsitzende wird
auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt. Er führt die Geschäfte
des Vereins bis zur Neuwahl;
d) Wahl der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern: Die Kassenprüfer dürfen
dem Vorstand
nicht angehören;
f) Satzungsänderung;
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge;
h) Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom von dem
Vorstand einberufen werden,
wenn 35% der Mitglieder dies unter schriftlichen Angabe eines Grundes
beantragen.
Der Vorstand kann seinerseits unter vorlirgen eines wichtigen Grundes
die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäße anberaumte ordentliche oder
außerordentliche Mitgliedsversammlung
ist beschlußfähig. Sie beschließt über die
Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwa
anderes aufgrund dieser Satzung oder aufgrund des Gesetzes festgelegt
ist. Stimmberechtigt
ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§
8
Satzungsänderung:
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
§
9
Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes darf
das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingebrachten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, nur für steuer-begünstigte
Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist
auch erfüllt, wenn das Vermögen einem anderen
steuerbegünstigten Verein oder
Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke
übertragen werden soll.
3. Die in Ziffer 2 festgelegten Bestimmungen sollen dadurch
verwirklicht werden, daß bei bei Auflösung
des Vereins das Vermögen dem jeweiligen in
Aidhausen vorhandenem Sportverein, bei Existenz mehrer
Sportvereine demjenigen, der zuerst gegründet
worden war, übertragen werden soll.
4.) Falls dieser nicht bereit ist, das Vermögen des Vereins zu
übernehmen ist es dem in Aidhausen
ansässigen Johanniszweigverein zu
übertragen.
§
10
Beschlüsse:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
schriftliches Protokoll zu führen,
welches vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Aidhausen, den 1. März 1973
Schüßler Hermann
Then Alfred
Kaiser Herbert
Scharm Josef
Klopf Emil
Hochrein Max
Unrath Philipp
Albert Theobald
Halboth Edgar
Kaffer Philipp
Röhner Konrad