Heimatfreunde Aidhausen e.V.

Satzung des Vereins der Heimatfreunde Aidhausen

§ 1


Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Verein der Heimatfreunde Aidhausen e.V.".
Der Sitz desVereins ist Aidhausen.

§ 2

Allgemeine Ziele des Vereins:
Der Verein "die Heimatfreunde Aidhausen" wurde gegründet um das Heimatbewußsein im Dorf zu wecken, zu fördern und zu vertiefen.
Der Verein setzt seine ganze Arbeit dafür ein, daß Aidhausen in seinem Inneren und Äußeren ein schöneres Gesicht erhält. Der Verein ist
aufgeschlossen gegenüber der modernen Zeit, er achtet und erhält aber vor allem die Zeugnisse und Denkmäler der Vergangenheit, auch die
alten Bräuche, soweit sie wertvoll sind. Im Einzelnen setzt sich der Verein folgende Ziele:

1. Der Verein wünscht, dem Dorf Aidhausen ein schönes und gefälliges Gesicht zu geben, damit jung und alt sich in ihm wohlfühlen kann
    und ein jeder stolz darauf ist, Aidhhausen seine Heimat nennen zu können.
    Dazu unternimmt er folgendes:

    a) er gestaltet als erstes den sogenannten "Gänserasen" um
        und macht aus ihm eine kleine Parkanlage;
    b) er widmet sich der Dorfverschönerung im Inneren des Dorfes
        und regt diese an;
    c) der Verein beabsichtigt, innerhalb der Flurgemarkung Wanderwege
        anzulegen, die sich aus dem Landschaftsbild und den zu erstellenden Anlagen ergeben;
    d) er setzt sich zum Ziel, aus verwahrlosten Plätzen innerhalb des Dorfes, kleine
        Anlagen zu machen;
    e) der Verein versucht, eine weitere Verschandelung des Dorfes durch Abfälle, Gerümpel,
        alte Maschinen und verunkrautete Plätze zu verhindern:
    f) dort, wo der Verein nicht tätig werden kann,versucht er, durch Beratung und Anregung
       zur Verschönerung des Dorfes seine Beitrag zu leisten;
    g) der Verein legt im Rahmen seiner Möglichkeit in der Dorfflur kleine Buschgruppen oder Teiche an,
        um das Landschaftsbild zu beleben.

2. Er widmet sich der Förderung und Pflege des Heimatgedankens.
    Dazu unternimmt er folgendes:

    a) er erforscht und fördert die  Erforschung der Heimatgeschichte
        und pflegt alte Bräuche;
    b) er unterstützt alle Bestrebungen, alte Gedenksteine, Feldkreuze und andere
        sichtbaren Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten;
    c) eines seine Hauptaugenmerke richtet der Verein darauf, die Jugend zu einer
        echten Heimatverbundenheit zu führen.

3. Der Verein widmet sich auch der Pflege der Geselligkeit, veranstaltet Heimatfeste,
Dorfabende, Lichtbilderabende und ähnliche kulturelle Veranstaltungen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    a) etwaige Gewinne die der Verein erwirtschaften sollte, dürfen nur für die
        satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
        Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu-
        wendungen erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
        nur ihren Anteil erhalten.
    b) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
        Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 3


Mitgliedschaft:

Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendenten 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.

Mitglied kann jeder werden, der sich mit Aidhausen besonders verbunden fühlt.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitglieder können solche Oersonen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig
a) wegen vereinsschödigen Verhaltens,
b)  wegen unehrenhaften Handlungen,
c) wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
    schriftlicher Mahnung innerhalb 6 Monate in Rückstand gerät.

§ 4

Beiträge:
Jede Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitag zu entrichten. Über die Höhe des
Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind jährlich immer im ersten Quartal eines Jahres für das ganze Jahr zu bezahlen.

§ 5

Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes.
Dieser ist Vorstand im Sinne des §26 des BGB.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Bei
Bedarf kann der erste Vorsitzende der Generalversammlung weiter Mitglieder für den erweiterten Vorstand
vorschlagen.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
Der zweite Vorsitzende ist Vertreter des ersten Vorsitzenden. Er ist insbesondere für die Organisation innerhalb
des Vereine verantwortlich.
Der Schriftführer erledigt den laufende Schriftverkehr. Er hat den ersten Vorsitzenden hierüber auf den laufenden zu halten.
Der Kassier  verwaltet die Vereinskasse, er nimmt sämtliche Gelder ein und zahlt bei vorliegen entsprechender
Vollmachten durch den ersten Vorsitzenden alle Rechnungen aus, hat im Rahmen dieser Vollmacht Verfügungsrecht
über das Konto des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Kassenlage des Vereins
Der erweitert Vorstand tritt nach Bedarf zu seinen Sitzungen zusammen.. Diese Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden
einberufen. Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen. Die Entscheidungen des erweiterten Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefällt.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand bestimmt die Einzelheiten  über die Vereinsarbeit innerhalb eines Jahres. Er plant die künftige
Vereinsarbeit und schlägt jeweils der Mitgliederversammlung vor. Er entscheidet über die Neuaufnahme von Vereinsmitgliedern.
Er entscheidet auch über den Ausschluß von Mitgliedern wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

§ 7

Mitgliederversammlung:
Alljährlich findet eine ordentliche  Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der für öffentliche Bekanntmachung zuständigen Zeitung erfolgen.
Der Tag der Aufgabe der Einladung zu Post oder der Einrückung in die Zeitung setzt den Beginn der Frist.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vosrstand eingereicht
und begründet werden.
Die Ladungsfrist muß 8 Tage betragen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
    Berichtes des Kassenprüfers;
b) Entlastung des Vorstandes:
c) Wahl des ersten Vorsitzenden des Vorstandes. Der erste Vorsitzende  wird
    auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte
    des Vereins bis zur Neuwahl;
d) Wahl der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern: Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand
    nicht angehören;
f) Satzungsänderung;
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge;
h) Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom von dem Vorstand einberufen werden,
wenn 35% der Mitglieder dies unter schriftlichen Angabe eines Grundes beantragen.
Der Vorstand kann seinerseits unter vorlirgen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäße anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung
ist beschlußfähig. Sie beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwa
anderes aufgrund dieser Satzung oder aufgrund des Gesetzes festgelegt ist. Stimmberechtigt
ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 8

Satzungsänderung:
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

§ 9

Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
    versammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf
    das Vermögen des Vereins, soweit es die eingebrachten Kapitalanteile der Mitglieder und den
    gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuer-begünstigte
    Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einem anderen
    steuerbegünstigten Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke
    übertragen werden soll.
3. Die in Ziffer 2 festgelegten Bestimmungen sollen dadurch verwirklicht werden, daß bei bei Auflösung
    des Vereins das Vermögen dem jeweiligen in Aidhausen vorhandenem Sportverein, bei Existenz mehrer
    Sportvereine demjenigen, der zuerst gegründet worden war, übertragen werden soll.
4.) Falls dieser nicht bereit ist, das Vermögen des Vereins zu übernehmen ist es dem in Aidhausen
     ansässigen Johanniszweigverein zu übertragen.


§ 10

Beschlüsse:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen,
welches vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



Aidhausen, den 1. März 1973

       Schüßler Hermann
       Then Alfred
       Kaiser Herbert
       Scharm Josef
       Klopf Emil
       Hochrein Max
       Unrath Philipp
       Albert Theobald
       Halboth Edgar
       Kaffer Philipp
       Röhner Konrad